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   FG Schleswig-Holstein, 25.07.2002 - III 312/01, III 312/2001   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,12312
FG Schleswig-Holstein, 25.07.2002 - III 312/01, III 312/2001 (https://dejure.org/2002,12312)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25.07.2002 - III 312/01, III 312/2001 (https://dejure.org/2002,12312)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25. Juli 2002 - III 312/01, III 312/2001 (https://dejure.org/2002,12312)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abänderbarkeit eines formwirksamen Vertrags zugunsten Dritter aufgrund eines mündlich erklärten Erblasserwillens; Voraussetzung für die Annahme eines Erwerbs von Todes wegen durch einen Vertrag zu Gunsten Dritter

  • Judicialis

    ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4; ; BGB § 328; ; BGB § 331

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4
    Formwirksamer Vertrag zu Gunsten Dritter nicht durch mündlich erklärten Willen des Erblassers abänderbar

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Formwirksamer Vertrag zu Gunsten Dritter nicht durch mündlich erklärten Willen des Erblassers abänderbar

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Abänderung eines formwirksamen Vertrags durch mündliche Erklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2007, 1438
  • EFG 2007, 780
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.01.1964 - V ZR 209/61

    Zuwendung des Wertpapierdepots - §§ 331, 2301 BGB

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.07.2002 - III 312/01
    Der Kl. ist damit im Zeitpunkt des Todes außerhalb der Erbfolge Rechtsinhaber (Forderungsinhaber) hinsichtlich der Sparguthaben und Sparkassenbriefe gegenüber der Bank geworden (BGHZ 41, 95 ff; 66, 13 ff).
  • RG, 08.11.1922 - IV 74/22

    Unselbstständige Stiftung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.07.2002 - III 312/01
    Werde an einen anderen eine Zuwendung gemacht, die dieser als Durchgangs- oder Mittelsperson in vollem Umfang an einen Dritten weitergeben müsse, so sei nach einer Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 105, 305) keine Schenkung, sondern ein Auftrag i.S. des § 662 BGB gegeben.
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