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FG Schleswig-Holstein, 25.07.2002 - III 312/01, III 312/2001 |
Zitiervorschläge
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25.07.2002 - III 312/01, III 312/2001 (https://dejure.org/2002,12312)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25. Juli 2002 - III 312/01, III 312/2001 (https://dejure.org/2002,12312)
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abänderbarkeit eines formwirksamen Vertrags zugunsten Dritter aufgrund eines mündlich erklärten Erblasserwillens; Voraussetzung für die Annahme eines Erwerbs von Todes wegen durch einen Vertrag zu Gunsten Dritter
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4
Formwirksamer Vertrag zu Gunsten Dritter nicht durch mündlich erklärten Willen des Erblassers abänderbar
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Formwirksamer Vertrag zu Gunsten Dritter nicht durch mündlich erklärten Willen des Erblassers abänderbar
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Keine Abänderung eines formwirksamen Vertrags durch mündliche Erklärung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Schleswig-Holstein, 25.07.2002 - III 312/01, III 312/2001
- BFH, 17.10.2007 - II R 8/07
Papierfundstellen
- DB 2007, 1438
- EFG 2007, 780
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 29.01.1964 - V ZR 209/61
Zuwendung des Wertpapierdepots - §§ 331, 2301 BGB
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.07.2002 - III 312/01
Der Kl. ist damit im Zeitpunkt des Todes außerhalb der Erbfolge Rechtsinhaber (Forderungsinhaber) hinsichtlich der Sparguthaben und Sparkassenbriefe gegenüber der Bank geworden (BGHZ 41, 95 ff; 66, 13 ff). - RG, 08.11.1922 - IV 74/22
Unselbstständige Stiftung
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 25.07.2002 - III 312/01
Werde an einen anderen eine Zuwendung gemacht, die dieser als Durchgangs- oder Mittelsperson in vollem Umfang an einen Dritten weitergeben müsse, so sei nach einer Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 105, 305) keine Schenkung, sondern ein Auftrag i.S. des § 662 BGB gegeben.